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Spiess-Hegglin: nächste Klatsche

Nachdem sie schon in anderer Sache vor dem Zuger Obergericht vollständig verlor, nun eine teure Niederlage gegen eine Tamedia-Redaktorin.

Es ist kein Anlass zu Häme, aber eine beruhigende Wiederherstellung der Rechtsordnung im Medienbereich.

In einem skandalösen Fehlurteil hatte ein Zuger Richter zuerst in einer superprovisorischen Verfügung, die dann sogar in eine Massnahme umgewandelt wurde, präventiv ein geplantes Buchprojekt über die leidlich bekannte Zuger Affäre verboten.

Genauer hatte er die Behandlung ganzer Themengebiete wie beispielsweise Alkoholkonsum untersagt, die aber für eine Aufarbeitung eines Sexualkontakts während einer Politikerfeier in Zug nötig wären. Während solche Superprovisorische gegenüber geplanten Artikeln immer wieder verhängt werden, betrat er damit Neuland, was ein noch nicht geschriebenes Buch betrifft.

Glücklicherweise hat nun das Zuger Obergericht korrigierend eingegriffen und mit klaren Worten diese Fehlmassnahme aufgehoben. Allerdings brauchte es fast genau ein Jahr, um zu diesem naheliegenden Entscheid zu kommen.

Kein Anlass, eine neuerliche Persönlichkeitsverletzung zu befürchten

Zwar sei die Veröffentlichung des «Blick» zum Thema Landammannfeier persönlichkeitsverletzend gewesen – der einzige Erfolg vom juristischen Feldzug Spiess-Hegglins bislang – aber:

«In den seither vergangenen sieben Jahren haben vielmehr andere Faktoren – etwa diverse öffentliche Gerichtsverfahren und die Medienarbeit von Jolanda Spiess-Hegglin selbst – diese Ereignisse allgemein bekannt gemacht und vor allem bekannt gehalten.»

Damit legt das Gericht den Finger auf den grössten Schwachpunkt der Position von Jolanda Spiess-Hegglin, die sich ständig über das Eindringen in ihre Privatsphäre beklagt, das aber damit selbst unermüdlich in der Öffentlichkeit hält und mit äussert fragwürdigen Aktionen wie der Denunziationsplattform «netzpigcock» auf sich aufmerksam macht.

In seiner 33-seitigen sorgfältigen Urteilsbegründung zerfetzt das Zuger Obergericht unter anderem einen zentralen Punkt der Behauptungen der Anwältin von Spiess-Hegglin:

«Diese verweist in der Berufungsantwort auf anonyme Quellen und behauptet neuerdings, sie wisse, dass das Manuskript der Gesuchsgegnerin bereits vorliege, es viele «intime und private Schilderungen» enthalte und die Gesuchsgegnerin an zahlreichen Stellen «spekuliere». Mit dieser Behauptung ist sie nicht zu hören. Im Rahmen der Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast trägt die Gesuchstellerin auch die Behauptungslast und hat demzufolge die Anspruchsvoraussetzungen zu substanziieren.»

Auf Deutsch: Diese Hilfsbehauptung müsste belegt und damit allenfalls auch bestreitbar vorgetragen werden; einfaches Behaupten ist lachhaft.

Das wird langsam ziemlich teuer …

Spannendes Juristenfutter wird nun, ob ein allfälliger Weiterzug ans Bundesgericht aufschiebende Wirkung haben könnte, also das Publikationsverbot weiterhin aufrecht erhalten bliebe.

Besonders schmerzlich muss für Spiess-Hegglin sein, dass das Gericht ihr Kosten von insgesamt 48’000 Franken auferlegte. Dazu kommen noch die sicherlich happigen Honorarnoten ihrer Anwältin, die zwar von Niederlage zu Niederlage prozessiert, aber dafür natürlich auch Rechnung stellt.

Unverdrossen hat sie bereits angekündigt, dieses Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen, obwohl die Aussichten, hier einen formalen Fehler erfolgreich zu bemängeln, minim sind. Der einzige Vorteil dieser weiteren Geldverschwendung: das Urteil des Zuger Obergerichts ist damit noch nicht rechtskräftig.

Merkwürdige Preisverleihung

Dass Spiess-Hegglin nebenbei soeben einen Preis für ihre Denunziationmaschine mit dem putzigen Namen «netzpigcock» verliehen bekam, ist eine weitere Peinlichkeit.

Anlass zur Häme ist, dass sich auch im Licht dieses Urteils die Veranstalter des #fembizswissawards mit der Verleihung an Spiess-Hegglin für ihr «NetzPigCock-Tool» in der Kategorie «Innovation» ziemlich lächerlich gemacht haben. Neben der Initiatorin Tijen Onaran ist wie meist, wenn ein Fettnäpfchen herumsteht, auch Patrizia Laeri dabei. Die Mitglieder der Jury sollten sich vielleicht ihr Engagement nochmals überlegen, ebenfalls die namhaften Partner, die auf das Buzzword Frauen und Business hereingefallen sind.

Wenn frau krampfhaft auf lustig machen will …

Spiess-Hegglin selbst bleibt überraschungsfrei unbelehrbar: «Das Gericht kommt zum Schluss, dass meine Intimsphäre nun zum Allgemeingut gehört, gerade weil ich mich gegen die krasse Verletzung dieser Intimsphäre juristisch und öffentlich gewehrt habe.»

Das ist verständlich, wenn man diese Obsession zum Lebensinhalt und zur Geschäftsgrundlage auf #netzcourage gemacht hat. Aber was meint denn nun der ehrenamtliche Lautsprecher von Spiess-Hegglin, der Heuchler Pascal Hollenstein, der auch schon mal eine Sperrfrist bricht, um der Erste zu sein, der einen angeblichen Triumph von Spiess-Hegglin vermeldet, der in Wirklichkeit eine krachende Niederlage war?

Natürlich versucht er – als leuchtendes Vorbild journalistischer Objektivität – dieses Urteil runterzumachen: «Das Zuger Obergericht hebt vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Spiess-Hegglin auf.»

Diese Version wird dann aber schnell so verändert: «Gericht hebt vorsorgliche Massnahmen auf und gibt Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger recht.»

Offenbar ist es der journalistischen Leiter nach unten selbst aufgefallen, dass es bei der nun aufgehobenen erstinstanzlichen Massnahme keinesfalls um einen Schutz der Persönlichkeitsrechte ging – sondern um eine unerhörte präventive Zensurmassnahme ohne Beispiel.

Woher soll das Geld für all die Rechnungen kommen?

Auch Hollensteins Aufzählung der wenigen Erfolge von Spiess-Hegglin gegen den «Blick» und die «Weltwoche» ändert ja nichts daran, dass Spiess-Hegglin seither eine Klatsche nach der anderen einstecken muss. Ihre letzte finanzielle Hoffnung ist nun noch die Klage auf Gewinnherausgabe gegen den Ringier-Verlag. Da gibt es aber nur die absurde Hochrechnung des Geldverrösters Hansi Voigt, der mal kurz Umsatz und Gewinn gleichsetzt und behauptet, Ringier habe mit seinen Artikeln über den Vorfall rund eine Million Franken Umsatz – oder Gewinn – gemacht.

Ernstzunehmende Internet-Kenner gehen eher davon aus, dass es sich insgesamt um allerhöchstens 10’000 Franken handeln könnte. Selbst wenn Spiess-Hegglin eine solche Summe erstreitet: das würde nicht mal einen Bruchteil ihrer Anwaltskosten decken …

Gang ans Obergericht verursacht bei Spiess-Hegglin ein Minus von 20’000 Franken

Die einzigen Gewinner sind die Anwälte.

Ein jüdischer Klassiker, etwas abgeändert: Jossele Moskowitsch ist die Flucht in die Schweiz gelungen. Jetzt steht er zum ersten Mal vor einer Selecta-Maschine. Jossele wirft sein ganzes Vermögen in die Maschine und drückt jedes Mal auf den Knopf für den Schwangerschaftstest maybe-baby. Seine Frau ruft entsetzt: «Jossele, was machst du für einen Stuss. Unser ganzes Geld!» Ihr Mann antwortet: «Schrei doch nicht so. Siehst du nicht, dass ich immer gewinne?»

Jolanda Spiess Hegglin hat auch gewonnen, so betrachtet sie das zumindest. Und so schreiben das auch ihr gleichgesinnte Journalisten. Es geht um das Urteil des Obergerichts Zug, I. Zivilabteilung, vom 18. August 2020 in Sachen Jolanda Spiess-Hegglin gegen Ringier AG betreffend Schutz der Persönlichkeit.

Ob sie wirklich richtig steht, sieht man, wenn das Licht angeht. Werfen wir darum den Scheinwerfer auf das Wichtigste, auf das Geld. Analysiert man das Obergerichtsurteil, sieht es schlecht aus für Spiess-Hegglin. Das Obergericht hiess nämlich die Berufung der Ringier AG teilweise gut und reduzierte die Höhe der Genugtuung von 20‘000 auf 10’000 Franken. Wegen den jährlich anfallenden Zinseszinsen (5%) seit dem 24.12. 2014 ist der Verlust sogar noch höher.

Weiterzug ans Bundesgericht noch offen

Das Obergericht auferlegte neu Spiess-Hegglin 1200 Franken an die Verfahrenskosten der 1. Instanz (Kantonsgericht). Auch die damalige Parteienentschädigung wurde von 21‘190 auf 12‘715 Franken gekürzt.

Das Berufungsverfahren bürdete Spiess-Hegglin aber neue Kosten auf: Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens von 10‘000 Franken werden zu einem Fünftel (= 2‘000 Franken) Spiess-Hegglin auferlegt. Von Ringier erhält sie eine reduzierte Parteientschädigung von 7‘980 Franken.

Fassen wir zusammen: Das Urteil des Obergerichts führt bei Spiess-Hegglin Mindereinnahmen von 19’675 Franken: geringere Genugtuung, geringere Parteientschädigung, teilweise Kostenübernahme bei den Verfahrenskosten. Für die beiden langwierigen Prozesse kriegt Jolanda Spiess-Hegglin unter dem Strich: 27‘495 Franken. Man muss davon ausgehen, dass das nicht einmal die Anwaltskosten deckt.

Der Gang zum Bundesgericht steht beiden Parteien allerdings noch offen.