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Moderne lettres de cachet

Absolutismus. Verhaftungen und Verbote als reine Willkür. Heute heisst das Superprovisorische.

Die französischen Könige pflegten die Tradition der «lettres royales», der königlichen Briefe. Die waren entweder halbwegs offen und öffentlich, oder aber eben versiegelt und geheim. Mit ihnen konnten missliebige Personen verhaftet, ins Exil getrieben oder zumindest mundtot gemacht werden.

Eine Verhaftungs-Lettre von Ludwig XV aus dem Jahre 1759.

Diese Willkür endete mit der Französischen Revolution 1789 und wurde von Napoleon 1811 wiederbelebt. Die Besonderheit bestand darin, dass es dem Belieben des Herrschers überlassen war, welche Entscheidung er hier treffen wollte. Dagegen gab es keine Möglichkeit eines Rechtswegs, die blosse Existenz eines solchen Briefes durfte nicht erwähnt werden, wenn sich beispielsweise ein Kritiker des Systems «freiwillig» entschloss, ins Exil zu gehen und zu verstummen.

Alte Willkür und moderne Willkür

Längst vergangene, dunkle Zeiten der Despotie und Willkür. Könnte man meinen. Im modernen Rechtssystem der Schweiz gilt der eiserne Grundsatz, dass gegen jede Anordnung und Verfügung der Betroffene das Recht zur Anhörung hat, das Recht, mit allen legalen Mitteln dagegen vorzugehen. Das Recht, ein öffentliches Geschrei darüber anzustimmen.

Zudem gilt das Recht der freien Meinungsäusserung möglichst unbegrenzt, wenn auch nicht schrankenlos. Dazu heisst es in der Bundesverfassung lakonisch:

«Zensur ist verboten.»

Aber keine Freiheit kann unbeschränkt sein, dann schlägt auch sie wieder in Willkür um. Also gibt es eine einzige Ausnahme zu diesem Rechtsgrundsatz des Rechts auf Anhörung und des Verbots, präventiv etwas zu verbieten, was Zensur schlichtweg bedeutet.

In den letzten Jahren häufen sich die Beispiele, wie in den Medien ein eigentlicher Fertigmacher-Journalismus betrieben wird, das beispielsweise gestohlene Daten, veredelt zu Leaks oder Papers, dazu benützt werden, Personen namentlich an den Pranger der öffentlichen Vorverurteilung zu stellen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Vorwürfe haltlos, falsch, unbelegt waren – wie bspw. im Fall des verstorbenen deutschen Multimillionärs Gunter Sachs – dann wird halt ein kleines «Korrigendum» eingerückt. Der Ruf hingegen, auch postum, ist natürlich beschädigt bis ruiniert.

Vor- und Nachteile einer Begrenzung durch den Rechtsstaat

Um das möglichst zu verhindern, gibt es auch den Artikel 266 der Zivilprozessordnung (ZPO). Er regelt zusammen mit Art. 265 die Anwendung einer superprovisorischen Massnahme. Superprovisorisch heisst, dass zur Abwendung eines Schadens gerichtlich etwas verfügt wird, ohne dass die betroffene Partei vorab Gelegenheit hätte, sich dagegen zu wehren. Ein rechtlicher Spezialfall.

  • Art. 266 lautet: Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
  • die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
  • offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt;
  • und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Das heisst, dass es möglich ist, einen geplanten Bericht, von dem ein Betroffener Kenntnis erhalten hat, verbieten zu lassen. Da es sich um einen gravierenden und präventiven Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit handelt, sind die Hürden recht hoch gelegt. Natürlich unterliegt auch die Anwendung dieses Artikels der gerichtlichen Auslegung im Einzelfall.

Jolanda Spiess-Hegglin operierte damit, um superprovisorisch die geplante Publikation eines Buchs über sie zu verhindern. Vor allem reiche und einflussreiche Personen, Firmen, Unternehmen benützen diese Superprovisorische, um potenziell unangenehme Berichterstattung zu verhindern.

Im Gegensatz zu den lettres de cachet gibt es natürlich nach dieser Superprovisorischen ein ordentliches Verfahren, in dem der Betroffene alle rechtlichen Möglichkeiten hat, sich dagegen zu wehren. Nur: das dauert und kostet. Wenn dann frühestens nach einem Jahr, durch alle Instanzen prozessiert nach drei Jahren, ein rechtsgültiges Urteil gefällt, die Superprovisorische aufgehoben wird, ist der umstrittene Bericht längst vergilbt, veraltet, uninteressant geworden.

Gerade hat der Ständerat beschlossen, das Wörtchen «besonders» aus dem Artikel zu streichen, womit die Hürde niedriger gelegt wird, es noch einfacher wird, eine Superprovisorische zu erlangen.

Keinesfalls darf es noch einfacher werden mit der Superprovisorischen

ZACKBUM hat als eines der ersten Medienorgane auf diese gefährliche Entwicklung hingewiesen und davor gewarnt.

Nun sind wir selbst Opfer einer solchen modernen lettre de cachet. Uns ist es damit untersagt, uns zu einem bestimmten Thema zu äussern. Weder zukünftig, noch in der Vergangenheit. Uns ist es sogar untersagt, zu erklären, wieso wir das nicht tun. Unterschied zu den Zeiten des Absolutismus, der Willkür und der Despotie: wir müssen nicht ins Exil und auch nicht um Leib und Leben fürchten.

Aber um unsere irdischen Güter schon. Denn es gehört auch zu den Besonderheiten des modernen lettre de cachet, dass die Begründung, mit der er von einem Gericht erlangt wurde, nicht enthüllt wird. Erst bei einem ordentlichen Prozess weiss der mit einem Maulkorb Ausgestattete, welche Gründe angeführt wurden, um ihm den zu verpassen.

Im Gegensatz zu königlichen Erlassen kann man sich gegen eine Superprovisorische zur Wehr setzen. So wie das auch im Fall Spiess-Hegglin getan wird. Aber diesen finanziellen Atem haben nur noch ganz wenige Medienkonzerne in der Schweiz, und auch sie versuchen das – aus Kostengründen – so weit wie möglich zu vermeiden.

ZACKBUM kann in einem solchen Fall nichts anderes tun, als die weisse Flagge zu hissen. Und mit Nachdruck zu fordern, dass der Nationalrat dem falschen Weg des Ständerats nicht folgt – und die Hürde zur Erlangung einer Superprovisorischen nicht noch weiter absenkt.